Statuten des VFDL …
… aus dem Jahre 2002.
I. Name und Sitz
[Art. 1] Unter dem Namen Verein Freunde Dorffeuerwehr Liebistorf besteht ein, am 15. November 2002 gegründeter Verein, im Sinne von Artikel 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz in Liebistorf. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
II. Zweck und Aufgabe
[Art. 2] Der Verein Freunde Dorffeuerwehr Liebistorf und jedes Mitglied setzen sich zum Ziel:
- Pflege guter Kameradschaft und gemeinsamer Interessen
- Integration der ehemaligen Feuerwehrleute
- Pflege und Erhaltung von Feuerwehrmaterial
- der Gemeinde Liebistorf
- aus Leihgaben
- aus Schenkungen
- im Besitze des Vereins
III. Mitgliedschaft
Alle folgenden Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
[Art. 3] Jede Person kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Mitglied des Vereins werden. Der Verein besteht aus:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
[Art. 4] Definition der Mitgliedschaft:
- Aktivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag und unterstützen den Verein in allen Belangen.
- Ehrenmitglieder können Personen werden, welche auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernennt werden, wenn diese sich für den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Ehrenmitglieder werden Mitglieder, die 15 Jahre im Vorstand tätig waren.
- Gönner unterstützen den Verein finanziell, sind jedoch keine Mitglieder.
[Art. 5] Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung oder mit Einzahlung des Jahresbeitrages. Der Austritt ist jeweils auf Ende des Vereinsjahres möglich und ist bis spätestens einen Monat vor diesem Datum schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Bei Austritt besteht kein Anrecht auf einen Teil des Vereinsvermögens.
[Art. 6] Wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann durch Beschluss der GV ausgeschlossen werden.
IV. Organisation
[Art. 7] Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kontrollstelle
1. Die Generalversammlung
[Art. 8] Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Zur Erledigung der Vereinsahngelegenheiten findet die ordentliche Generalversammlung in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Angabe der Traktanden, mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung. Anträge von ausserordentlicher Bedeutung müssen zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden.
[Art. 9] Eine ausserordentliche Generalversammlung kann aus wichtigen Gründen durch den Vorstand oder auf Begehren von einem drittel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand muss diesem Begehren innert 45 Tagen nachkommen.
[Art. 10] Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und des Budgets
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisoren
- Änderungen der Statuten
- Jährliche Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über Anträge
- Genehmigung des Jahresprogramms
[Art. 11] Für Beschlüsse und bei Wahlen entscheidet, unter Vorbehalt der Schlussbestimmungen, das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
2. Der Vorstand
[Art. 12] Der Vorstand wird für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsperioden sind unbeschränkt.
[Art. 13] Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Beisitzer
[Art. 14] Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
- Berichterstattung an die Generalversammlung über seine Tätigkeit
- Stellungnahme zu den Geschäften, welche der Generalversammlung unterbreitet werden sollen
- Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Vertretung des Vereins für alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen
- Erledigung der laufenden Geschäfte
[Art. 15] Der Präsident oder Vizepräsident führt zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
3. Die Kontrollstelle
[Art. 16] Die beiden Revisoren werden für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten einen schriftlichen Revisorenbericht zuhanden der ordentlichen Generalversammlung. Die Amtsperioden sind unbeschränkt.
V. Finanzen
[Art. 17] Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
- Jährliche Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
[Art. 18] Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt; sie betragen höchstens Fr. 100.–.
VI. Schlussbestimmungen
[Art. 19] Für Material, Leihgaben oder Schenkungen ist ein Vertrag abzuschliessen und eine Inventarliste zu führen.
[Art. 20] Reparaturarbeiten sind dem jeweiligen Materialbesitzer mitzuteilen. Unterhalts- und Reparaturkosten sind zwischen den Parteien auszuhandeln.
[Art. 21] Eine Änderung der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erfolgen. Die Einladung muss die vorgesehenen Änderungen bezeichnen und den vorgeschlagenen neuen Text enthalten.
VII. Die Auflösung
[Art. 22] Die Auflösung des Vereins Freunde der Dorffeuerwehr Liebistorf kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung muss von mindestens der hälfte der Mitglieder unterschrieben und dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für die Annahme zur Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich.
[Art. 23] Bei einer Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen nach Ablauf von fünf Jahren einer wohltätigen Institution zu übergeben.
[Art. 24] Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 15. November 2002 in Kraft.
Die vorliegenden Statuten wurden an der heutigen Gründungsversammlung des Vereins Freunde Dorffeuerwehr Liebistorf genehmigt.
Liebistorf, 15. November 2002